Wahldrucksachen: Was bedeutet V.i.S.d.P.?
V.i.S.d.P. heißt ausgeschrieben „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ und ist im bayerischen Pressegesetz (BayPrG) geregelt. Generell muss auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk ein Impressum genannt werden – mit Namen, Firma und Anschrift oder mit dem verantwortlichen Redakteur (Art. 7 und 8). Einige Druckwerke sind allerdings davon ausgenommen. Diese sind im Gesetz auch aufgelistet.
Was ist nun mit Wahldrucksachen?
Wahldrucksachen müssen mit dem V.i.S.d.P. versehen werden. Auf Wahlplakaten, Wahlflyer und Wahlbroschüren muss der vollständige Name und die Anschrift der Person angegeben werden, die für den Inhalt verantwortlich ist und das Unternehmen, die die Drucksachen produziert. Von der Partei wird meist ein Kandidat, der Parteivorsitzender oder der Geschäftsführer angegeben. Die Person, die hier angegeben wird, übernimmt die rechtliche Verantwortung für den Inhalt.
Beispiel: „V.i.S.d.P.: Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen - Herstellung: ORTMAIER Druck GmbH, Birnbachstraße 2, 84160 Frontenhausen“
Fehlt der "V.i.S.d.P." kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(Ausgenommen von dieser Regelung sind Stimmzettel. Das ist im Artikel 7, Absatz 3 verankert: Ausgenommen sind Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.)

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